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Blaha · Buchholz

Rechtsanwälte · Fachanwälte · Insolvenzverwalter

Insolvenzverwaltung

Ein Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem grundsätzlich das Vermögen des Schuldners verwertet und der Er­lös verteilt wird.

§ 1 der Insolvenzordnung eröffnet jedoch die Möglichkeit, in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt eines Unternehmens zu treffen. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlich­keiten zu befreien. Vor diesem Hintergrund sehen wir unsere Profession darin, erhaltungsfähige und er­haltungswürdige in die Krise bzw. Insolvenz geratene Unternehmen durch die Umset­zung auch insolvenzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen im Interesse der Gläubiger, des schuldnerischen Unternehmens, dessen Mitarbeiter, Auftraggeber und Lieferanten neu auszurichten.

Nach erfolgreicher Umsetzung dieser Maßnahmen und Überwindung der Krise sind diese Unternehmen wieder in der Lage, an Markt und Wettbewerb teilzunehmen. Dadurch wird die Vernichtung von Vermögen vermieden, gewachsene Kunden- und Lieferantenbeziehungen können fortgesetzt werden und Arbeitsplätze gehen nicht ver­loren.

Insolvenzplan

Wir erstellen Insolvenzpläne nicht nur in unserer Eigenschaft als Insolvenzverwalter, sondern auch für die Geschäftsleitung in die Insolvenz geratener Unternehmen. Dies ermöglicht uns § 218 Abs. 1 InsO, der sowohl Insolvenzverwalter als auch Schuldner zur Vorlage eines Insolvenzplanes berechtigt.

Insolvenzpläne dienen dazu, Sanierungskonzepte im Insolvenzverfahren auf einer ge­ordneten rechtlichen Grundlage umzusetzen. Dabei werden finanz- und leistungswirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen quasi in ei­nem Sanierungsvertrag zwischen dem schuldnerischen Unternehmen und seinen Gläubigern rechtsverbindlich festgelegt. In einem Insolvenzplan können alle in Betracht kommenden Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden, solange die Gläubiger durch den Plan nicht schlechter gestellt wer­den, als sie ohne diesen stünden. In dieser geforderten Besserstellung liegt die Überzeugungskraft des Insolvenzplanes.

Ziel des Insolvenzplanes ist eine Besserstellung der Gläubiger durch den Erhalt des Unternehmens. Er stellt letztendlich eine Win-Win-Situation für die Gläubiger und das Unternehmen sowie dessen Arbeitnehmer und Lieferanten bzw. Kunden her. Der Insolvenzplan bietet gegenüber einer außergerichtlichen Sanierung den unschätz­baren Vorteil, auch gegen den Willen einzelner Gläubiger oder Gläubigergruppen durchgesetzt werden zu können, solange auch diese durch den Plan nicht ungebühr­lich benachteiligt werden.

Neben der Anwendung insolvenzrechtlicher Sanierungstools können auch gesell­schaftsrechtliche Maßnahmen umgesetzt werden. Der Insolvenzplan unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und schützt damit alle Gläubiger vor Über­vorteilung. Er stellt einen gerechten und fairen Ausgleich aller unterschiedlicher Interessen dar.

Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren

Die Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren sind besondere Formen des Insolvenzverfahrens und dadurch gekennzeichnet, dass die Vertretungsorgane eines Unternehmens das Verfahren unter Beachtung der insolvenzrechtlichen Vorschriften anstelle eines Insolvenzverwalters selbst führen können.

Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleibt beim Unternehmen und geht gerade nicht auf den Insolvenzverwalter über. Ein vom Gericht bestellter Sachwalter kontrol­liert diesen Prozess. Diese Verfahrensart begünstigt die Fortsetzung bereits im Vorfeld begonnener Sanie­rungsprozesse, erhält persönliche Geschäftsbeziehungen und Know-how für eine erfolg­reiche Fortführung des Unternehmens. Wenn die Geschäftsführung im insolvenzrechtlichen Umfeld unerfahren ist, unterstüt­zen wir diese mit unserem insolvenzrechtlichen Know-how.

Ein eigenverwaltetes Insolvenzverfahren wird von Geschäftspartnern und außenste­henden Dritten oftmals nicht als klassisches, auf Abwicklung ausgerichtetes Insolvenz­verfahren, sondern als Sanierungsverfahren verstanden. Das Know-how der Entscheidungsträger bleibt im Unternehmen erhalten, die lediglich insolvenzrechtliche Unterstützung erfahren. Die Kundenbeziehungen und langjährig aufgebautes Vertrauen können für die Sa­nierung besser nutzbar gemacht werden. Der vom Gericht bestellte Sachwalter übt lediglich eine überwachende Funktion aus, um Nachteile zu Lasten der Gläubiger zu vermeiden.

Sachwaltung

Als Sachwalter beaufsichtigen wir die Vertretungsorgane eines Unternehmens in der Eigenverwaltung bzw. im Schutzschirmverfahren.

Wir gewährleisten dabei eine faire, transparente und objektive Verfahrensbegleitung im Interesse aller Beteiligten.

Nachlassinsolvenzverwaltung

Unsere vertieften Kenntnisse im Erbrecht ermöglichen es uns, auch in diesem Spezialgebiet des Insolvenzrechts erfolgreich tätig zu sein.

In vielen Fällen gelang es uns, durch Verwertung der sich im Nachlass befindlichen Immobilien diesen zu entschulden und seine Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen. Dafür nutzen wir unsere guten Kontakte zu Kreditinstituten, Immobilienmaklern und Investoren.

Davon profitieren Gläubiger ebenso wie Erben.

Verbraucherinsolvenz

Auch in diesen Verfahren sind wir in der Lage, im Interesse der Gläubiger und des Schuldners durch Ausarbeitung von Insolvenzplänen eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erwirken.

Insolvenzsteuerrecht

Wir beschränken uns nicht lediglich auf die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen. Vielmehr untersuchen wir deren steuerliche Folgen und vermeiden/verringern dadurch Risiken.

Folgende Themen werden dabei von uns bearbeitet:

  1. Sanierung durch Umwandlung
  2. Zinsschranke (§§ 4 h EStG, 8 a KStG)
  3. Verlust der Verlustvorträge
  4. Rangrücktritt
  5. Sanierungserlass des BMF
  6. Nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 17 EStG
  7. Abzug von Verlusten aus Gesellschafter-Fremdfinanzierungen
  8. Forderungsverzicht gegen Besserungsschein
  9. Grunderwerbsteuer
  10. Sanierungserleichterung durch Anwendung des Bilanzierungsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)

Restrukturierung

Wir sanieren in die Krise geratene mittelständische Unternehmen. Nach einer umfassenden Analyse der Krisenursachen erstellen wir Sanierungskonzep­te nach IDW S6, um die weitere Finanzierung des Unternehmens und somit dessen Leistungsfähigkeit sicherzustellen.

Unsere Sanierungskonzepte umfassen Vorschläge zur Neuausrichtung des jeweiligen Unternehmens, die durch Ertrags- und Liquiditätspläne untermauert werden. Wir unterstützen die Geschäftsleitung sowohl beim Liquiditätsmanagement als auch bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Überwindung der Krise.

Durchsetzung von Gläubigerrechten

Kreditinstitute bzw. mittelständische Unternehmen werden häufig mit insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen konfrontiert.

Als Insolvenzverwalter verfolgen wir ständig die höchstrichterliche Judikatur zu diesem Rechtsgebiet. Unsere daraus gewonnene Kompetenz stellen wir als Rechtsanwälte solchen Anfechtungsgegnern zur Verfügung. Überdies vertreten wir auch Geschäftsführer bei der Abwehr von Haftungsansprüchen nach dem GmbH-Gesetz. Schließlich wahren wir die Rechte von Sicherungsgläubigern.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht des Kaufmanns.

Das deutsche Handelsrecht ist aus den Stadtrechten, insbesondere der Hansestädte und der freien Reichtsstädte entstanden und wurde stark vom italienischen und dem französischen Handelsrecht beeinflusst. Die gesetzliche Grundlage des Handelsrech­tes ist heute in erster Linie das Handelsgesetzbuch. Es ist gegliedert in fünf Büchern mit den Titeln Handelsstand, Handelsgesellschaften, Handelsbücher, Handelsgeschäfte und Seehandelsrecht. Dazu kommen Nebengeset­ze, wie z. B. das Wechsel- oder Scheckgesetz, Warenzeichengesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder das Gesellschaftsrecht und im gewissen Maße auch Handelsgewohnheitsrecht und Handelsbräuche.

Sein Verständnis ist daher unerlässlich für eine erfolgreiche Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts. Als Gesellschaftsrecht wird das Rechtsgebiet bezeichnet, das sich mit den privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines be­stimmten Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden, bezeichnet. Solche Perso­nenvereinigungen können u. a. als Personengesellschaften (z. B.: GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts, KG Kommanditgesellschaft, OHG Offene Handelsgesellschaft) oder als Kapitalgesellschaften (z. B.: AG Aktiengesellschaft, eG eingetragene Genos­senschaft, GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in Erscheinung treten.

In den überwiegenden Fällen sind Unternehmen, die in die Krise bzw. die Insolvenz geraten in einer dieser Rechtsformen organisiert. Unsere vertieften Kenntnisse dieser Rechtsgebiete ermöglicht uns daher unsere er­folgreiche Sanierungstätigkeit.

Zivilrecht als Grundlage für unsere Tätigkeit als Wirtschaftskanzlei

Das Zivilrecht als Teil des Privatrechts ist das Rechtsgebiet, das alle Belange und Be­ziehungen zwischen privaten und/oder juristischen Personen regelt. Kerngebiete des Zivilrechts sind die Regeln über Personen, Schuldverhältnisse und Sachen.

Neben dem Zivilrecht als Allgemeines Privatrecht stehen Sonderprivatrechte wie eben auch das Handels- und Gesellschaftsrecht, die auf diesem aufbauen. Ein tiefes Verständnis für die Grundlagen ist die Basis unseres Spezialwissens.